Der Nießbraucher im französischen Recht
Der Nießbraucher ("usufruitier") erlangt im französischen Recht vor allem im Erbfall an Bedeutung, soweit ein Ehepartner vorverstirbt. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte die bislang als Ehewohnung bewohnte Immobilie betreffend dafür optieren, Nießbraucher der gesamten Immobilie bis zum Lebensende zu sein, während die Abkömmlinge sogenanntes Nackteigentum (nue-proriété) erwerben. Dadurch wird in Frankreich verhindert, dass der überlebende Ehegatte die bislang gemeinsam bewohnte Immobilie im Todesfall des Ehepartners im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit den Kindern verlassen muss.